1. Geltungsbereich
Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Grundlage
aller Lieferverträge, Leistungen und
Angebote der Eitelbuss Markenberatung und gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Geschäftsbedingungen werden
nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt
wurde.
2. Angebote/Leistungsinhalte
(1) Die Eitelbuss Markenberatung erbringt für den Auftraggeber Dienst-,
Beratungs- und sonstige
Leistungen zum Zwecke der Markenbildung, des Marketings und der Unternehmens-
und
Markenkommunikation.
(2) Die Angebote der Eitelbuss Markenberatung erfolgen, soweit sich aus
ihnen nicht ausdrücklich
etwas anderes ergibt, freibleibend und sind stets unverbindlich. Ein Vertrag
mit dem Auftraggeber kommt erst
zustande, wenn die Eitelbuss Markenberatung die Bestellung schriftlich durch
Erteilung einer
Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung
annimmt. Die Annahmefrist beträgt
einen Monat ab Zugang der Bestellung.
(3) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei
Vertragsabschluss aktuellen Projekt-
/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen
der Projekt-
/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
(4) Änderungswünsche hinsichtlich bereits vereinbarter Leistungen wird
der Auftraggeber möglichst frühzeitig
mitteilen. Soweit die Änderungswünsche zu einem Mehraufwand führen, werden
Kostensteigerungen bis zu
15 % vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe vergütet.
3. Lieferung und Lieferfristen
(1) Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur
dann verbindlich, wenn diese
ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Ansonsten handelt es
sich um unverbindliche Lieferziele,
die eine effiziente Koordination zwischen den Vertragsparteien ermöglichen
sollen. Soweit Fristen verbindlich
vereinbart wurden, verlängern sich diese automatisch, falls der Auftraggeber
eigene Mitwirkungsleistungen
nicht/nicht fristgerecht oder aber nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
(2) Überschreitet die Eitelbuss Markenberatung eine verbindlich
vereinbarte Lieferfrist aus Gründen,
die die Eitelbuss Markenberatung zu vertreten hat, so gerät die Eitelbuss
Markenberatung in
Lieferverzug, wenn die Eitelbuss Markenberatung vom Auftraggeber nach Ablauf
der Lieferfrist
schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen
aufgefordert wurde und diese Frist verstreichen lässt. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Auftraggeber berechtigt,
wegen der eingetretenen Verzögerung Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch
ist – soweit
weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber vorsätzliches
Verschulden seitens der
Eitelbuss Markenberatung vorliegt – der Höhe nach begrenzt auf maximal 5
% der Gesamtvergütung.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei längeren Projektlaufzeiten ist die Eitelbuss Markenberatung
berechtigt, die erbrachten
Teilleistungen abzurechnen, auch wenn diese für den Auftraggeber noch nicht
nutzbar sind bzw. noch nicht in
nutzbarer Form vorliegen.
(4) Soweit Leistungen für den Auftraggeber eingekauft werden, ist die
Eitelbuss Markenberatung
berechtigt, vor der Auftragsvergabe eine Anzahlung von 30 % geltend zu machen.
(5) Die Eitelbuss Markenberatung ist bei Dauerschuldverhältnissen
berechtigt, die Vergütung durch
einseitige Mitteilung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten entsprechend
den von der EITELBUSS
Markenberatung GmbH verlangten Preisen anzupassen. Bei einer Erhöhung der
Vergütung um jährlich mehr als
3 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Vergütungsanpassung zu kündigen.
(6) Einwendungen von Seiten des Auftraggebers gegen die in Rechnung
gestellten Beträge sind sofort nach
Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungs-
oder Rechnungsdatum,
ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, geltend zu machen.
Versäumt der Auftraggeber die
rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er einverstanden, ausgeschlossen
es sei denn, dass er
die rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Bei Dauerschuldverhältnissen
ist die EITELBUSS
Markenberatung GmbH im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen
Teil des
Rechnungsbetrages berechtigt, die vertragliche Leistung so lange einzustellen,
bis der Auftraggeber seine
fälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche,
insbesondere wegen
Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Eitelbuss Markenberatung behält sich das Eigentum an den
Liefergegenständen und
Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber
vor. Bei Zugriffen Dritter ist der
Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der Eitelbuss Markenberatung
hinzuweisen und die
Eitelbuss Markenberatung unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Nutzungsrechte
(1) die Eitelbuss Markenberatung wird dem Auftraggeber die für die
Verwendung ihrer Arbeiten und
Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies
für den Auftrag vereinbart ist. Im
Zweifel erfüllt die Eitelbuss Markenberatung ihre Verpflichtung durch die
Einräumung nicht
ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zeitlich befristet für die
Einsatzdauer der Maßnahme. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
die Bearbeitung und
Veränderung von Arbeitsergebnissen, bedarf der Zustimmung der Eitelbuss Markenberatung.
(2) Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch
auf Überlassung und/oder Nutzung
der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten
sind Dokumente oder Dateien in
Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des
Inhaltes zulassen und Vorstufen der
endgültigen Leistungen darstellen.
7. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Eitelbuss Markenberatung im
zumutbaren Rahmen bei der
Leistungserbringung, insbesondere indem unverzüglich Freigaben mitgeteilt
sowie Anfragen beantwortet
werden. Der Auftraggeber ist eigenständig verpflichtet zu überprüfen, ob
Anpassungen der Leistungen
erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Falls eigenständige
Leistungen des Auftraggebers zur
Erreichung der vertraglich vereinbarten Ziele erforderlich sind, wird der
Auftraggeber die EITELBUSS
Markenberatung GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit erforderliche
Leistungen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich
nicht erbracht werden können.
(2) Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Punkt einen Ansprechpartner,
welcher ermächtigt ist, verbindliche
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Der Auftraggeber wird notwendige Informationen, Vorlagen, Unterlagen
und Daten in einwandfreier Qualität
kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von der Eitelbuss Markenberatung
benötigten
Formaten zur Verfügung stellen. Die Eitelbuss Markenberatung ist berechtigt,
die erhaltenen
Informationen, Vorlagen u. a. für den vertraglichen Gebrauch zu verwenden,
falls nicht der Auftraggeber einer
Verwendung ausdrücklich widerspricht.
(4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche zur Verfügung
gestellte Daten nicht gegen gesetzliche oder
aber behördliche Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind
(insbesondere Persönlichkeits-
oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.
Der Auftraggeber stellt
die Eitelbuss Markenberatung insoweit von allen Ansprüchen einschließlich
der Kosten der
Rechtsverfolgung frei.
(5) Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet die rechtliche Zulässigkeit
der beabsichtigten Verwendung von
Leistungsergebnissen auf eigene Kosten hin zu überprüfen, dies gilt insbesondere
für etwaige erforderliche
Namens- und Kennzeichenrecherchen sowie entsprechende Anmeldungen und Eintragungen.
Auch die
Umsetzung rechtlicher Anforderungen hinsichtlich Informations- und Kommunikationsdienste
oder aber
Angebote im elektronischen Rechtsverkehr ist nur dann geschuldet, soweit
dies vertraglich ausdrücklich
vereinbart worden ist.
8. Kündigung des Vertrages/Stornierung des Vertrages
(1) Soweit im Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, kann
bei Dauerschuldverhältnissen jeder
Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum
Ende eines Kalendermonats ordentlich
kündigen.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist dann nicht
möglich, wenn im Vertrag keine feste
Laufzeit vorgesehen ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den Ziffern 8.1 und 8.2 unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten
Auftrag zurück und ist die EITELBUSS
Markenberatung GmbH mit dem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben
den bereits erbrachten
Leistungen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
Höhe von 15 % des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.
9. Referenznennung
(1) Die Eitelbuss Markenberatung kann grundsätzlich auf den
Vertragserzeugnissen des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf das eigene Unternehmen hinweisen. Der
Auftraggeber kann dem nur
schriftlich widersprechen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sämtliche Arbeiten
der Eitelbuss Markenberatung
im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, vor allem Name und
Logo des Auftraggebers (ganz
oder in Teilen), als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
10. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich
nach den nachfolgenden
Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung
gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und
sonstige Informationen geeignet und passgenau sind, mit den tatsächlichen
Verhältnissen übereinstimmen
sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat
der Auftraggeber der EITELBUSS
Markenberatung GmbH den hierdurch verursachten Schaden zu erstatten. Für
Schäden und Mängel, welche auf
falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt
die EITELBUSS
Markenberatung GmbH keine Haftung.
(3) Von der Eitelbuss Markenberatung gelieferte Arbeiten und Leistungen
hat der Auftraggeber
unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung,
zu überprüfen und Mängel
unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung
oder Mängelanzeige,
bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
(4) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit,
insbesondere handelsübliche
Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Die Eitelbuss
Markenberatung
übernimmt keine Haftung dafür, dass Strategien, Konzeptionen oder Maßnahmen
die vom Auftraggeber
gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfalten.
(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln,
deren Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Eitelbuss Markenberatung
nach ihrer Wahl
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache gegen Rückgewähr
des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das
Recht vorbehalten, bei
Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages
zu verlangen. Ein Fehlschlagen im vorab genannten Sinn liegt insbesondere
vor, wenn die Nacherfüllung
unmöglich ist, wenn sie seitens der Eitelbuss Markenberatung ernsthaft und
endgültig verweigert wird,
wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist
oder wenn sie dem Auftraggeber
wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
(6) Die Eitelbuss Markenberatung steht lediglich dafür ein, dass der
Liefergegenstand im Land des
Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein
Mangel liegt nicht vor, wenn und so weit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat oder die
Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Eitelbuss Markenberatung
nicht
vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand
vom Auftraggeber
verändert oder zusammen mit nicht von der Eitelbuss Markenberatung gelieferten
Produkten
eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch von der EITELBUSS
Markenberatung GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Auftraggeber berechtigte
Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Eitelbuss Markenberatung hierüber
unverzüglich
schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der Eitelbuss Markenberatung
abzustimmen. Im Falle einer nachgewiesenen und von der Eitelbuss Markenberatung
verursachten
Schutzrechtsverletzung wird die Eitelbuss Markenberatung nach ihrer Wahl
entweder ein
Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird oder sie
austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger
Rechtsmängel.
(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Schadenersatzansprüche geltend machen,
wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die Eitelbuss Markenberatung
ausnahmsweise
eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche
wegen Mängeln des
Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.
(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der
(Teil-)Abnahme, bei sonstigen
Vertragsverhältnissen nach den gesetzlichen Regelungen. Mängelansprüche des
Auftraggebers verjähren,
soweit die Eitelbuss Markenberatung nicht wegen Vorsatzes haftet, nach 12
Monaten, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Gewährleistungsansprüche.
11. Haftung/Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts
anderes ergibt, sind
Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder
Art, gleichgültig aus
welchen Rechtsgründen (im Folgenden insgesamt „Schadenersatzansprüche“),
ausgeschlossen. Die
Eitelbuss Markenberatung haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers.
(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen, von der Eitelbuss
Markenberatung zu
vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche die Eitelbuss Markenberatung
nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer zumindest grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch
die Eitelbuss Markenberatung oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf
einer mindestens fahrlässigen, von der
Eitelbuss Markenberatung zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen
Kardinalpflicht
beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
wird. Eine solche
Gefährdung liegt im Falle von Mängeln, nur bei erheblichen Mängeln und frühestens
dann vor, wenn die
Eitelbuss Markenberatung die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt
oder unzumutbar ist. Bei
der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung
der EITELBUSS Markenberatung
GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
(4) Soweit die Haftung der Eitelbuss Markenberatung ausgeschlossen ist
oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
der EITELBUSS
Markenberatung GmbH.
(5) In allen Fällen der Haftung der Eitelbuss Markenberatung wird der
Schadensersatzanspruch der
Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Eitelbuss
Markenberatung
begrenzt.
(6) Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine
Haftung ausschließen, ist sie bei
Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten der Eitelbuss Markenberatung,
durch die
Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind,
weil die gebotene
Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Eitelbuss Markenberatung
nicht erfolgt ist, der
Höhe nach auf 1.000,00 € beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
(7) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs- und
Umstrukturierungs- oder sonstiger
Arbeiten an technischen Einrichtungen der Leistungsumfang kurzfristig und
vorübergehend beschränkt oder
nicht verfügbar sein kann. Die Eitelbuss Markenberatung ist, soweit möglich,
bemüht, kann dies aber
nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen zu dem Zeitpunkt durchzuführen,
an dem aufgrund von
Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen
wird.
12. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der
Zusammenarbeit zugänglichen,
vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme
durch Unbefugte zu
schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet
werden oder deren Eigenschaft
als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist.
(2) Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert
insbesondere, sie nur im Rahmendes
Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen
sowie den Umgang zu
dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und
abhängig vom Fortbestehen eines
Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht nicht für
Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind
oder ohne Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
13. Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum
Datenschutz, insbesondere die Regelungen
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend
verpflichten.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Eitelbuss
Markenberatung die im Rahmen der
Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange
des Vertrages erhebt, speichert,
verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen
der Betroffenen ein,
sofern erforderlich. Erbringt die Eitelbuss Markenberatung Auftragsdatenverarbeitung
im Sinne des §
11 BDSG, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich
konkretisieren, soweit
die noch nicht im Vertrag erfolgt ist.
(3) Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der
Leistungen der EITELBUSS Markenberatung
GmbH obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber
stellt sicher, dass die
erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
vorliegen und teilt der EITELBUSS
Markenberatung GmbH mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der
Fall ist.
14. Übertragung von Rechten/Aufrechnung
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem
Auftraggeber nur mit schriftlicher
Zustimmung der Eitelbuss Markenberatung gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung
ist nur mit Gegenforderungen
möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens der Eitelbuss Markenberatung
unbestritten sind.
15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Wareneinkauf vom
11. April 1980 finden keine Anwendung.
(2) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für
den Sitz der Eitelbuss Markenberatung zuständigen staatlichen Gerichten entschieden.
Die
Eitelbuss Markenberatung darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen
Gerichtsstand
verklagen.
16. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam oder undurchführbar
sein, sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,
so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare
Regelung ist durch
eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden
Regelung möglichst nahekommt.
Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.
Bodolz, 07. Februar 2025